Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab 01. Januar 2002
I. Allgemeines
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Poli-Tape erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten somit nicht.
2. Abweichende, auch nur ergänzende, allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, sondern nur dann, wenn ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
3. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma Poli-Tape, wobei sich Poli-Tape ausschließlich vorbehält, binnen 10 Tagen nach Eingang einer Annahmeerklärung bei Poli-Tape, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche des Käufers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bestellt der Kunde Ware auf elektronischem Wege, wird Poli-Tape den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Bei Bestellung auf elektronischem Wege wird der Vertragstext gespeichert und dem Kunden auf Verlangen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung der Zulieferer von Poli-Tape. Der Vorbehalt entfällt, wenn Poli-Tape die Nichtlieferung durch den Zulieferer zu vertreten hat. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung wird Poli-Tape den Kunden unverzüglich informieren. Etwaige bereits erbrachte Leistungen des Kunden werden in diesem Falle unverzüglich zurückerstattet.
6. Soweit nicht anders vereinbart, hält sich Poli-Tape an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, welche in der Regel gesondert ausgewiesen wird. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
7. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und alle sonstigen Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
8. Verkaufsangestellte der Firma Poli-Tape sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Remagen, einschließlich normaler Verpackung.
2. Jede Versendung der Erzeugnisse der Firma Poli-Tape erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Käufers. Eine Haftung für Transportschäden, welche nicht nachweisbar auf von Poli-Tape zu vertretende Mängel der Verpackung zurückgehen, besteht nicht. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt der Versand nach Wahl der Firma Poli-Tape. Soweit eine frachtfreie Lieferung zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist, gilt diese frachtfrei geliefert benannter Bestimmungsort, während die Kosten für vom Käufer gewünschter Express- oder Eilgutsendungen im vollen Umfang vom Käufer zu tragen sind.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
V. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Poli-Tape die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Poli-Tape oder deren Unterlieferanten eintreffen, hat Poli-Tape auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigt vielmehr Poli-Tape, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu-rückzutreten. Verlängert sich die Zeit oder wird Poli-Tape von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Poli-Tape nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Poli-Tape ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Poli-Tape setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Poli-Tape behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen aus laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere nach den Vorgaben von Poli-Tape zu lagern und aufzubewahren.
3. Der Kunde ist verpflichtet, Poli-Tape im Falle einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs Dritter auf die Ware zu informieren und etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Eine Informationspflicht besteht auch, wenn die Ware den Besitzer wechselt und der Kunde seinen Geschäftsort ändert.
4. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen ist Poli-Tape berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren heraus zu verlangen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Poli-Tape bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten entstehen. Poli-Tape nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung berechtigt. Poli-Tape behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde einen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Poli-Tape. Erfolgt eine Verarbeitung mit Poli-Tape nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Poli-Tape an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihnen gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Poli-Tape nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
VII. Vergütung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Poli-Tape binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zahlbar. Skonto wird nur gewährt, soweit nicht ältere Rechnungen noch unbeglichen sind. Poli-Tape ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Poli-Tape berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Poli-Tape über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so hat er Poli-Tape die Geldschuld während des Verzugs für das Jahr mit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß ∫1 des Diskontsatz- Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBI.I, Seite 1242) zu verzinsen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis des höheren Schadens durch Poli-Tape ist zulässig.
4. Wenn Poli-Tape Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder ein Insolvenz- und Vergleichsverfahren beantragt, oder Poli-Tape andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Poli-Tape berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Poli-Tape ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
VIII. Gewährleistung
1. Poli-Tape gewährleistet, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Poli-Tape übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der von Poli-Tape herausgegebenen Informationsschriften, technische Datenblätter oder Prospekte, Gebrauchsanweisungen oder Kundenberatung. Der Käufer ist vielmehr verpflichtet, seinerseits die Erzeugnisse unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.
2. Eine Gewähr für die Eignung der Erzeugnisse von Poli-Tape für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nicht übernommen. Verarbeitet der Käufer die Erzeugnisse der Poli-Tape weiter, ohne besondere Verarbeitungsrichtlinien der Poli-Tape zu befolgen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen sowie die Vorschläge unserer Anwendungstechniker werden nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen.
3. Der Käufer muss Poli-Tape Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich und unter Hinzufügung der Angaben auf dem Etikett, insbesondere der Chargennummer, mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb diese Frist nicht entdeckt werden können, sind Poli-Tape unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Bei berechtigten Mängelanzeigen kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder unter Rücknahme der Ware kostenlose Ersatzlieferung oder Gutschrift verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Rücksendungen von Waren bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für nicht vereinbarte Rücksendungen wird keine Gewähr übernommen. Transportkosten und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
5. Gewährleistungsansprüche gegen Poli-Tape stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.
IX. Haftungsbeschränkung
1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Poli-Tape als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, so-weit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung , allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Poli-Tape nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Ansprüchen aus Produzentenhaftung.
X. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Poli-Tape. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise ungültige Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.